Rezeptgebührenbefreiung
Die Rezeptgebührenbefreiung entlastet Versicherte, die aufgrund von geringem Einkommen oder erhöhtem Medikamentenbedarf finanziell belastet sind. Sie sorgt dafür, dass notwendige Medikamente jederzeit verfügbar bleiben, ohne Sorgen um die Kosten.
Allgemeines
Rezeptgebühr: 7,55 € pro verschriebener Medikamentenpackung (Stand 2025).
Jahresobergrenze: Ab einem Gesamtbetrag von 2 % des Jahresnettoeinkommens entfällt die Rezeptgebühr für den Rest des Kalenderjahres.
Rezeptgebührenkonto: Jede:r Versicherte erhält ein persönliches Konto, auf dem bezahlte Rezeptgebühren verbucht werden. Über die e-card wird automatisch verrechnet.
Wer ist von der Rezeptgebühr befreit?
Ohne Antrag
Folgende Personengruppen sind automatisch von der Rezeptgebühr befreit:
Personen mit bestimmten anzeigepflichtigen Krankheiten
Zivildiener:innen und deren Angehörige
Asylwerber:innen in Bundesbetreuung
Empfänger:innen einer Ausgleichszulage (Mindestpension)
Selbstversicherte, die ein behindertes Kind pflegen
Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres oder des Freiwilligen Umweltschutzjahres
Personen mit erhöhtem Medikamentenbedarf aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens
Mit Antrag
Wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen bestimmte Richtsätze nicht übersteigt, können Sie einen Antrag auf Befreiung stellen:
Alleinstehende: bis 1.273,99 €
Ehepaare/Lebensgemeinschaften: bis 2.009,85 €
Erhöhter Medikamentenbedarf:
Alleinstehende: bis 1.465,09 €
Ehepaare/Lebensgemeinschaften: bis 2.311,33 €
Für jedes mitversicherte Kind erhöht sich der Richtsatz um 196,57 €
Antragstellung
Wo beantragen? Bei der zuständigen Krankenkasse (ÖGK, BVAEB, SVS).
Wie beantragen? Online über die jeweiligen Portale oder persönlich bei der Geschäftsstelle.
Benötigte Unterlagen: Nachweis über das Einkommen (z. B. Lohnzettel, Pensionsbescheid) und gegebenenfalls ärztliche Bestätigung bei erhöhtem Medikamentenbedarf.
Rückerstattung bereits bezahlter Rezeptgebühren
Wenn Sie bereits Rezeptgebühren bezahlt haben und später feststellen, dass Sie Anspruch auf Befreiung gehabt hätten, können Sie eine Rückerstattung beantragen. Dies ist innerhalb eines Jahres nach der Zahlung möglich.
Wichtiger Hinweis
Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur verschreibungspflichtige Medikamente, die von der Krankenkasse übernommen werden. Nicht erstattungsfähige Medikamente oder Selbstbehalte sind von der Befreiung ausgeschlossen.
Quellen:
Österreichische Gesundheitskasse. (o. D.). Rezeptgebühr und Rezeptgebührenbefreiung. Abgerufen am 6. September 2025, von https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870471
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). (2021). Befreiung von der Rezeptgebühr [PDF]. Abgerufen am 6. September 2025, von https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.744931&version=1615985054
Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB). (o. D.). Befreiung von der Rezeptgebühr bei hoher finanzieller Belastung. Abgerufen am 6. September 2025, von https://www.bvaeb.at/cdscontent/?contentid=10007.840374
Bundeskanzleramt (oesterreich.gv.at). (o. D.). Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card. Abgerufen am 6. September 2025, von https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/3/Seite.1693901
Arbeiterkammer. (o. D.). Befreiung von der Rezeptgebühr. Abgerufen am 6. September 2025, von https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/krankheitundpflege/krankheit/Befreiung_von_der_Rezeptgebuehr.html