Häufig gestellte Fragen
Zu welchem Zeitpunkt soll ich eine Patient:innenverfügung errichten? | Um eine Patient:innenverfügung errichten zu können, müssen Sie entscheidungsfähig sein. Sobald Sie dies nicht mehr sind, ist es nicht mehr möglich diese zu errichten. Ob Sie entscheidungsfähig oder nicht wird im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgespräches bestätigt. | |
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Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ich selbst nicht mehr unterschreiben kann? | Auch ein Handzeichen ist in diesem Fall eine gültige Unterschrift. Sie müssen in Gegenwart von zwei Zeug:innen dieses Handzeichen setzen. Sollten Sie selbst auch kein Handzeichen mehr setzen können, muss die Patient:innenverfügung von einem/er Notar:in beglaubigt oder bei Gericht beurkundet werden. | |
Welche Rolle spielt das ärztliche Aufklärungsgespräch? | Für die Errichtung einer verbindlichen Patient:innenverfügung ist das ärztliche Aufklärungsgespräch über den Inhalt Voraussetzung. | |
Gilt die Patient:innenverfügung auch im Notfall? | Die akute Notfallversorgung bleibt von der Patient:innenverfügung meist unberührt, ausgenommen sind die Fälle, in denen das Notfallteam über den Inhalt der Verfügung bereits informiert wurde und bekannt ist. |