Krankengeld

Krankengeld ersetzt teilweise den entfallenden Arbeitsverdienst, wenn Sie aufgrund von Krankheit länger arbeitsunfähig sind und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Es wird von der zuständigen Krankenkasse bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger ausbezahlt.

Allgemeines

  • Anspruch besteht frühestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, nachdem die Arbeitgeberleistung endet.

  • Die Höhe richtet sich nach der Bemessungsgrundlage und kann einen Familienzuschlag enthalten.

  • Sonderfälle wie der Familienzuschlag: Ab dem 43. Tag kann bei Angehörigen, die ohne eigenes Einkommen im Haushalt leben, ein Zuschlag gewährt werden.

Anspruchsdauer

  • Krankengeld wird grundsätzlich bis zu 26 Wochen gewährt.

  • Bei entsprechender Vorversicherung (mindestens 6 Monate innerhalb der letzten 12 Monate) kann sich der Anspruch auf bis zu 52 Wochen verlängern.

  • In Einzelfällen, bei medizinischer Begründung, kann die Leistung auf bis zu 78 Wochen verlängert werden (Sonderkrankengeld).

Wer bekommt Krankengeld?

  • Unseltbständig Beschäftigte: Anspruch besteht für alle pflichtversicherten Arbeitnehmer:innen. Die Leistung wird über die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ausgezahlt.

  • Selbständige: Anspruch besteht nur, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. Das Krankengeld beträgt in der Regel bis zu 60 % der Beitragsgrundlage und wird maximal 26 Wochen gewährt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung bei bestimmten medizinischen Voraussetzungen.

  • Besondere Regelungen: Bei Familienzuschlägen oder Mehrfachversicherung gelten besondere Bestimmungen.

Aus- und Ruhen des Anspruchs

  • Das Krankengeld ruht, wenn Entgeltfortzahlung, Übergangsgeld oder andere Leistungen vorliegen.

  • Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch vorsätzliche Selbstverletzung, Trunkenheit oder Beteiligung an Raufereien verursacht wurde.

Besteuerung

  • Die ersten 30 € pro Tag bleiben steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen einer 20 %igen Lohnsteuer, die direkt einbehalten wird.

Wichtiger Hinweis

  • Krankmeldungen durch bestimmte Fachärzt:innen (z. B. Radiologen, Labore) werden nicht automatisch anerkannt – ggf. ist eine zusätzliche Bestätigung erforderlich.

  • Der Anspruch endet bei Zuspruch einer eigenen Pension oder bei Erhalt anderer Ersatzleistungen.

Quellen:

Österreichische Gesundheitskasse. (2025). Krankengeld. https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.867467&portal=oegkportal

Sozialversicherung der Selbständigen. (2025). Krankengeld. https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.763529&version=1675346192

BVAEB. (2025). Krankengeld. https://www.bvaeb.at/cdscontent/?contentid=10007.840458